Mein Honorar berechnet sich nach Zeitaufwand. Da eine homöopathische Erstbehandlung einen beträchtlichen Aufwand in Abwesenheit des Patienten erfordert, kommt hier eine zusätzliche Entschädigung hinzu.
ERSTANAMNESE nach Zeitaufwand 80€/h
(jedoch maximal 160€)
Bei der homöopathischen Erstanamnese kommen
zusätzliche Kosten je nach Fall dazu
Diese Kosten des ersten Termins fallen auch dann an, sollten keine weitere Sitzung stattfinden.
FOLGETERMINE nach Zeitaufwand 80€/h
ausser
Energiearbeit/ Massage: 65€/h
Telefonische Beratung/ Rückmeldung
kurze Information < 5 Min kostenlos
> 5 Min 60€/h
bez. homöopathische Behandlung 80€/h
THERAPIEKOSTEN durch LABORUNTERSUCHUNGEN/ ARZNEIMITTEL:
Laborparameter (Blut, Urin, Stuhl) individuell 0- 350€
Haarmineralanalyse 125€
Arzneien Infusionen je nach Anwendungsgebiet und Anzahl unterschiedlich, eine
Kostenaufklärung erfolgt gesondert
Darmsanierung (nach Bach)
Laborkosten und Nosode 90- 154€
Prä-, Probiotica (Bakterien) abh. vom Befund 90- 400€
Antikörpertest Nahrungsmittelunverträglichkeit ProImmunM
Laborkosten je nach Testgröße bis 265€
Schwermetallausleitung per Infusion/ Infusionen
Bestimmung der Schwermetallwerte im Urin zu Beginn 130€
Blutlabor zur Bestimmung der organischen Ausgangssituation individuell
und Mitochondrienfunktion 200€ bis 350€
Apothekenpflichtige Substanzen/Infusionen ca. 65€/Infusion
(Jenach Ausgangssitution sind zehn bis 20 Infusionen notwendig)
Nahrungsergänzungsmittel: nach Befund individuell
Hausbesuche: sind für alle Anwendungen ausser die Schwermetallausleitung möglich 30€ je Besuch
Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Deshalb erhalten gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse. Über etwaige Ausnahmen informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse.
Mitglieder privater Krankenversicherungen, privat zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben. Dieser richtet sich meist nach dem Gebührenverzeichnis (GebüH). Da diese Gebührensätze die Aufwendungen des Heilpraktikers jedoch meist nicht decken, kommt es zu einem Selbstkostenanteil. Der Honoraranspruch des Heilpraktikers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.